Freistellung für die Pflege von Familienangehörigen
Sonderurlaub zur Betreuung von pflegebedürftigen Familienangehörigen
Für die Betreuung von pflegebedürftigen Familienangehörigen gibt es eine bezahlte Arbeitsfreistellung für Arbeitnehmer*innen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst für einen Zeitraum von max. zwei Jahren mit Anrechnung auf den Rentenanspruch. Die Regelung gilt nur für gesetzlich definierte Fälle schwerer Pflegebedürftigkeit, für die keine Unterbringung in stationären Einrichtungen möglich ist. Die Entschädigung im Ausmaß von 100% des Lohns wird in der Privatwirtschaft vom Arbeitgeber entrichtet und vom INPS mit den anfallenden Sozialabgaben verrechnet.
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Sonderurlaub aufgrund schwerwiegender familiärer Gründe
Bei schwerwiegenden familiären Gründen (wie Todesfall, schwere Krankheit) gibt es eine unbezahlte Arbeitsfreistellung für Arbeitnehmer*innen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Diese wird weder für das Dienstalter noch auf den Rentenanspruch angerechnet und es besteht auch ein Verbot anderweitiger Arbeitstätigkeit.
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Arbeitsfreistellung für die Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger
Für die Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger kann eine dreitägige bezahlte monatliche Arbeitsfreistellung (auch stundenweise) beansprucht werden. Diese Freistellung steht auch Arbeitnehmer*innen mit hoher Pflegebedürftigkeit zu. Die Vergütung beträgt 100 % des Lohns.