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Elternzeit

Elternzeit und familienbedingte Freistellungen

Elternzeit - (Privatwirtschaft)

Die Elternzeit gilt für Arbeitnehmer*innen in der Privatwirtschaft und für Selbständige im Bereich Handwerk, Handel, Landwirtschaft, sie ist fakultativ und beträgt max. 10 Monate bis zum einschließlich 12. Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit wird auf 11 Monate erhöht, falls der Vater insgesamt drei Monate beansprucht. Der lohnabhängige Vater hat einen eigenständigen Anspruch auf Elternzeit, auch wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist.

Die Vergütung beträgt 30% der Entlohnung für insgesamt 6 Monate pro Kind. Zwischen dem 6. und 8. Lebensjahr des Kindes besteht der Anspruch auf Lohnersatz nur für bestimmte Einkommenskategorien. Zwischen dem 9. und 12. Lebensjahr des Kindes besteht kein Anspruch auf Lohnersatz. Die beanspruchte Elternzeit wird für den Rentenanspruch angerechnet.

Unbezahlte Freistellung bei Krankheit des Kindes - (Privatwirtschaft)

Bis zum 3: Lebensjahr des Kindes besteht Anspruch auf unbezahlte Freistellung für die gesamte Dauer der Krankheit. Zwischen dem 3. und 8. Lebensjahres des Kindes wird pro Jahr eine Freistellung von bis zu 5 Arbeitstagen gewährt.

Elternzeit - (öffentlicher Dienst)

Für den öffentlichen Dienst gelten Sonderregelungen der entsprechenden Kollektivverträge. Die Vergütung beträgt 100% des Lohns im ersten Monat der Elternzeit.

Für die Beanspruchung der Elternzeit bis zum 6. Lebensjahr des Kindes ist eine Entlohnung von 30% für insgesamt bis zu sechs Monaten vorgesehen. Zwischen dem 6. und 8. Lebensjahr des Kindes besteht Anspruch auf die Lohnfortzahlung nur bei niedrigem Einkommen. Zwischen dem 8. und 12. Lebensjahr des Kindes ist keine Lohnfortzahlung vorgesehen.

Wartestand aus familiären bzw. persönlichen Gründen - (öffentlicher Dienst)

Der Wartestand aus familiären bzw. persönlichen Gründen (Art. 40 Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag Zentrale Dienste) beträgt bis zu 12 Monate innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Es handelt sich um einen unbezahlten

Wartestand mit Beibehaltung des Arbeitsplatzes ohne Anrechnung des Zeitraums auf das Dienstalter.

Arbeitsfreistellung bei Krankheit des Kindes (öff. Dienst)

Es werden bis zu 30 Tage bezahlte Arbeitsfreistellung pro Jahr bei Krankheit des Kindes bis zum Alter von 3 Jahren und bis zu 5 Tage unbezahlte Freistellung pro Jahr für Kinder im Alter zwischen drei und acht Jahren gewährt.